Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach dem Status der Mitgliedschaft. Es wird zwischen Konferenzdolmetschern (KD) mit mindestens 200 Tagen Konferenzpraxis und Konferenzdolmetscher-Anwärtern (KDA) mit weniger als 200 Tagen Konferenzpraxis unterschieden.
Eine Reduzierung von derzeit 24 Euro pro Jahr bei Doppelmitgliedschaft in einem weiteren Mitgliedsverband des BDÜ ist möglich.
Nach dem Wechsel werden die hier aufgeführte Bearbeitungsgebühr und der Unterschiedsbetrag zum KD-Jahresbeitrag fällig.
Aufnahmeformulare und weitere Dokumente sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Detailfragen zum Aufnahmeverfahren beantwortet die Vorsitzende des Aufnahmeausschusses.
Mitglied des Verbandes der Konferenzdolmetscher im BDÜ kann werden, wer:
Nachweis von 200 Arbeitstagen als Konferenzdolmetscher (Simultandolmetschen, Konsekutivdolmetschen, Arbeitssprachen – Regelungen gemäß der Geschäftsordnung des Aufnahmeausschusses)
Diplom oder ein gleichwertiges Zeugnis einer Ausbildungsstätte, die in der jeweils gültigen Liste der Ausbildungsinstitute für Konferenzdolmetscher aufgeführt ist
In Sonderfällen können andere Aufnahmekriterien zur Anwendung gebracht werden.
Die eingereichten Aufnahmeunterlagen werden vom Aufnahmeausschuss geprüft. Stellt dieser die Übereinstimmung mit den Bedingungen der Aufnahmeordnung fest, so erfolgt die vorläufige Aufnahme und deren verbandsinterne Veröffentlichung (mit Datum der vorläufigen Aufnahme in einer Aufnahmeliste, die mindestens alle sechs Monate vom Aufnahmeausschuss erstellt und an alle Mitglieder des Verbandes verschickt wird). Die Mitglieder haben die Möglichkeit, gegen eine Neuaufnahme Einspruch zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von 90 Tagen gilt der Antragsteller als endgültig aufgenommen.
Diese Liste wird vom VKD regelmäßig aktualisiert. Zu diesem Zweck werden Ausbildungsinstitute für Dolmetscher an Hochschulen angeschrieben und um Informationen zu relevanten Anforderungen gebeten. Die hier aufgeführten Ausbildungsinstitute haben nachgewiesen, dass sie unsere Kriterien erfüllen, wodurch das Aufnahmeverfahren für Absolventen dieser Ausbildungseinrichtungen insofern erleichtert wird, als sie lediglich ihr Dolmetschdiplom einreichen können, anstatt drei bis fünf Zeugen zu benennen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ulla von Kunhardt.
Stand: 16.06.2010